„Dadurch, dass die Kirchen auch die Notwendigkeit der Verordnung eingesehen hätten, handele es sich in diesem Sinne um „keinen Eingriff in ihre Freiheit“, da sie sich als Körperschaft dem Entschluss freiwillig gebeugt hätten, auch wenn „selbstverständlich nicht jeder Priester und nicht jede Gemeinde“ damit einverstanden sei. Die Härte der Einschnitte werde damit aber gemildert. Zwar seien die Kirchen angehalten, aus dem Grundgesetz Verpflichtungen zur Wahrung der Religionsfreiheit abzuleiten. Aber: „Eigentlich sind sie in erster Linie kirchlichem Recht verpflichtet“. Das Amt verpflichte ebenso zum Schutz menschlichen Lebens. Man könne nicht das Gottesdienstgebot gegen den Schutz menschlichen Lebens ausspielen. „In dieser Lage wird keine Amtspflicht verletzt; sie wäre es, wenn sie Menschenleben beeinträchtigt.“
Zudem halte das Gericht der Verwaltung „alle Wege offen“, wenn es um die Wiederzulassung von Gottesdiensten nach einer Neubewertung der Lage ginge. Doch könne zu diesem Komplex noch keine Prognose getroffen werden. „Es ist Ausnahmezustand, und im Ausnahmezustand müssen effektive, geeignete Maßnahmen getroffen werden, bis sich die Normalität leidlich wiederherstellt“, erklärte Isensee. Im Ausnahmezustand handelte außerdem die Stelle, die am nächsten sei und die Macht habe, etwas durchzusetzen.“