Kinderrecht im Grundgesetz

28. November 2019
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„Die Grundgesetzänderung soll den Artikel 6 um einen neuen Absatz 1a erweitern. Wörtlich lautet dieser: „Jedes Kind hat das Recht auf Achtung, Schutz und Förderung seiner Grundrechte einschließlich seines Rechts auf Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit in der sozialen Gemeinschaft. Das Wohl des Kindes ist bei allem staatlichen Handeln, das es unmittelbar in seinen Rechten betrifft, angemessen zu berücksichtigen. Jedes Kind hat bei staatlichen Entscheidungen, die seine Rechte unmittelbar betreffen, einen Anspruch auf rechtliches Gehör.“

[…]

„Das Papier der Arbeitsgruppe hatte drei verschiedene Variationen der Grundgesetzänderung vorgeschlagen: einen neuen Artikel 6 Absatz 1a, einen neuer Artikel 6 Absatz 3a, oder einen neuen Artikel Absatz 4a. Während die beiden letzteren Varianten als Artikel erst nach dem Pflegerecht der Eltern (Artikel 6 Absatz 2) folgen, steht die von der Justizministerin gewählte Variante davor. Laut dem Abschlussbericht entspricht diese Variante einer „Konkretisierung“ in der Reihenfolge: Kindergrundrecht – Elternverantwortung – Wächteramt. Zitat: „Da diese drei Elemente das Dreiecksverhältnis Eltern-Kind-Staat prägen, kann die Reihenfolge im Sinne einer Konkretisierung ausgelegt werden. Stehen die Kindergrundrechte am Anfang (Absatz 1a), prägen sie die Ziele von Elternverantwortung und Wächteramt, ebenso wie heute das Kindeswohl diese Ziele prägt.“

Bei der Tagespost geht es weiter.

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